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Allgemeine Geschäftsbedingungen
A D Ä Q U A T
MEDICAL INTERIOR ARCHITECTURE

 

 

 

 

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

 

 

 

 

Rechte und Pflichten des Architekten und Bauherrn

 

Deckblatt AGB

Inhaltsverzeichnis  

 

 

§ 1 Gegenstand der AGB

§ 2 Rechte und Pflichten des Architekten

§ 3 Grundlagen des Honorars des Architekten 

§ 4 Leistungsbild eines Architekten

§ 5 Rechte und Pflichten des Bauherrn

§ 6 Schutz des Architektenwerkes und des Verfassers

§ 7 Verlängerung der Durchführung und Unterbrechung des Vertrages

§ 8 Abnahme und Verjährung

§ 9 Mängelansprüche und Haftung

§ 10 Haftpflichtversicherung

§ 11 Vorzeitige Auflösung des Vertrages

§ 12 Herausgabe- und Aufbewahrungspflichten

§ 13 „Höhere Gewalt

§ 14 Schlichtungsvereinbarung

§ 15 Schlussbestimmungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§1 Gegenstand der AGB

 

1.1

Planungs- und / oder vereinbarte Leistungsziele aus dem geschlossenen Architektenvertrag.

 

1.2

Gegenstand sind die beauftragten Leistungen des Auftraggebers unter Berücksichtigung der aus dem

Vertrag erklärten Rechte und Pflichten des Bauherrn gegenüber Architekten, Handwerkern und baubeteiligten Ämtern

und weiteren.

 

 

§ 2 Rechte und Pflichten des Architekten

 

2.1

Soweit die Parteien keine anders lautenden Vereinbarungen treffen, ist der Architekt nur zur Erbringung berufsspezifischer Architektenleistungen verpflichtet. Hierzu zählen insbesondere nicht: Rechtsleistungen (Entwurf und Anfertigung von Mietverträgen, Bauverträgen, Durchsetzung von Mängelansprüchen). Inhalt und Umfang der konkreten werkvertraglichen Leistungspflichten bestimmen sich nach dem Leistungsbild in § 4 genannt. Danach hat der Architekt aus dem jeweiligen Leistungsbild diejenigen Leistungen zu erbringen, die für eine vertragsgerechte Ausführung der baulichen Maßnahme notwendig sind.

 

2.2

Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist, ist der Architekt berechtigt und verpflichtet, die Interessen und Rechte des Bauherrn zu wahren, vorzugsweise hat er den am Bauvorhaben Beteiligten die erforderlichen Weisungen zu erteilen. Bedenken gegen Weisungen des Bauherrn hat der Architekt umgehend anzumelden. Finanzielle Verpflichtungen für den Bauherrn darf der Architekt dann nur begründen, wenn Gefahr in Verzug und die Genehmigung bzw. Zustimmung des Bauherrn nicht rechtzeitig bewirkt werden kann.

 

§ 3 Grundlagen des Honorars des Architekten

 

3.1

Zur Leistungshonorierung gehören die vom Bauherrn beauftragten Architektenleistungen aus dem geschlossenen Vertrag, die nach vorheriger mündlicher oder schriftlicher Beauftragung des Bauherrn vom Architekten zur Verfügung gestellt werden. Neben und Sonderleistungen müssen im Vertrag vereinbart werden und sind in mündlicher oder schriftlicher Form beim Architekten zu beauftragen.  

3.2

Honorarvergütung auf Stundenaufwand zum Nachweis gem. Leistungsbeschreibung im Architektenangebot.

 

3.3

Das Architektenhonorar ermittelt sich nach den tatsächlichen entstandenen Lohnstunden und nach den unterschiedlichen Leistungserbringern, die durch den Auftraggeber beauftragt werden. Ein entsprechender Nachweis wird zum Leistungsnachweis beigelegt.

 

3.4

Wird ein Mehraufwand der Architektenleistung benötigt, ist dieser in schriftlicher oder mündlicher Form vor Ausführung durch den Bauherrn unmittelbar zu beauftragen.

3.5

Angebot der Honorierung nach Leistungsermittlung laut Architektenvertrag.

3.6

Umsatzsteuer, die gesetzliche Umsatzsteuer wird durch den Architekten bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

 

3.7

Zahlungen, Abschlagszahlungen sind nach Leistungsstand der vom Bauherrn schriftlich beauftragen Leistungen, bzw. der zugrundeliegenden Leistungsphasen entsprechend der Bewertung nach Leistungsstand möglich. Die Zahlungen sind ohne Abzug von Skonto nach Rechnungserhalt fällig.

 

 

§ 4 Leistungsbild eines Architekten

 

 

1. Grundlagenplanung & Entwurfsprozess

 

2. Genehmigungsplanung bei der Baubehörde

 

3. Ausführungsplanung mit fachlich beteiligten

 

4. Baubetreuung & Vorbereitung

 

5. Besondere Leistungen

 

 

4.1

Soweit nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart wird, ist der Architekt nur zur Erbringung berufsspezifischer Architektenleistungen für den Innenausbau nicht der Gebäudehülle (Objektplanung für Praxisanbau) verpflichtet. Hierzu gehören insbesondere keine Rechtsdienstleistungen (z.B. Ausarbeiten von Bauverträgen, Durchsetzung von Mängelansprüchen, vergaberechtliche Beratung – vor allem bei Verträgen mit der öffentlichen Hand oder im Zusammenhang mit der Gewährung von Fördermitteln). Des Weiteren ist die Leistungsbeschreibung 1- 8 keine Pflicht zur Leistungserbringung des Architekten, sondern stellt lediglich das Leistungsbild eines Architekten dar. In Welche Art und Weise vom Leistungsbild ein Architekt die Leistungen benötigt, legt er anhand seiner Planungsaufgabe selbst fest. Auf die Erfüllung aller Leistungsmerkmale hat ein Auftraggeber keinen rechtlichen Anspruch gegenüber dem Architekten.

 

§ 5 Rechte und Pflichten des Bauherrn 

 

5.1

Der Bauherr fördert im Rahmen der Kooperationspflichten die Planung und Durchführung der Bauaufgabe. Er hat alle anstehenden Fragen auf berechtigtes Verlangen des Architekten unverzüglich zu entscheiden.

 

5.2

Der Bauherr erklärt nach Aufforderung durch den Architekten mindestens in Textform sein Einverständnis mit bereits erbrachten Leistungen (Freigabeerklärung). Der Architekt kann dem Bauherrn eine angemessene Frist zu dieser Erklärung setzen. In der Aufforderung ist der Bauherr darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf der Erklärungsfrist die erbrachten Leistungen die Grundlage der weiteren Leistungen darstellen. Mit Ablauf der Frist ohne diese Erklärung des Bauherrn gegenüber dem Architekten gelten die Leistungen als freigegeben, sofern diese vertragsgerecht sind oder nicht der entgegenstehende Wille des Bauherrn offensichtlich ist. 

 

5.3

Wenn notwendig sind Sonderfachleute nach Beratung durch den Architekten vom Bauherrn zu beauftragen. Die Beratung durch den Architekten, befreit den Bauherrn nicht von den Rechten und Pflichten den allgemein anerkannten Regeln der baurechtlichen Bestimmung des jeweils geltenden Landes/Bundeslandes.

5.4

Er beauftragt Sonderfachleute (falls der Architekt diesen Leistungen nicht nachkommen kann) mit:

 

  • Brandschutzplaner

  • Hygienebeauftragten (KKH)

  • Tragwerksplanung (Statik)

  • Vermessungstechnische Leistungen  

  • Bau- und vergaberechtliche Beratung insbesondere bei komplexen Bauvorhaben  

  • Technische Ausrüstung

 

Der Bauherr hat dem Architekten die Arbeitsergebnisse der Sonderfachleute – auch soweit sie später beauftragt werden – unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 

 

5.5

Der Bauherr nimmt die Leistungen der Unternehmer rechtsgeschäftlich ab.

 

5.6

Im Interesse eines reibungslosen Bauablaufs soll der Bauherr Weisungen an die am Bau Beteiligten nur im Einvernehmen mit dem Architekten erteilen. 

 

 

§ 6 Schutz des Architektenwerkes und des Verfassers

 

6.1

Der Bauherr ist berechtigt, die Leistungen und Arbeitsergebnisse des Architekten für das beschriebene Bauvorhaben zu verwenden, sofern mindestens die Leistungsphasen 1 - 3 beauftragt und erbracht wurden. Andernfalls werden Nutzungsrechte nicht über- tragen, es sei denn, das Einverständnis des Architekten liegt mindestens in Textform vor.

 

6.2

Wird der Architekt mit den Leistungsphasen 1- 8 Beauftragt und soll das Bauvorhaben mit ausgeführt werden, hat dieser einen Anspruch darauf, dass die Leistungen einschließlich Ausführungsplanung und Gestaltungsprozess mit ihm ausgeführt werden und nicht einem Dritten übertragen werden, sofern der Weiterbeauftragung kein wichtiger Grund entgegensteht. 

 

6.3

Der Architekt ist berechtigt - auch nach Beendigung dieses Vertrages -, das Bauwerk oder das Grundstück in Abstimmung mit dem Bauherrn zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um foto- grafische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen. Ebenso ist er berechtigt, diese Aufnahmen auch zur öffentlichen Darstellung seiner Leistung – z. B. auf seiner Internetseite – zu nutzen. Diese Rechte gelten nur sofern nicht berechtigte Belange des Bauherrn entgegenstehen. Dem Architekten steht das Recht zu, auf den Planunterlagen, am Bauwerk und an baulichen Anlagen namentlich genannt zu werden. Der Bauherr ist zur Veröffentlichung fotografischer oder sonstiger Aufnahmen des vom Architekten geplanten Bauwerks einschließlich der Pläne nur unter Namensangabe des Architekten berechtigt.

 

6.4

Der gesetzliche Urheberrechtsschutz bleibt unberührt.

 

§ 7 Verlängerung der Durchführung und Unterbrechung des Vertrages

 

7.1

Dauert die Durchführung der Leistungen nach § 3 und 4 länger als Vereinbart und wird diese Zeit aus Gründen, die vom Architekten nicht zu vertreten sind, überschritten, wird die Zeit besonders vergütet.

7.2

Erfolgt keine Vereinbarung, sind die Vertragsparteien verpflichtet, über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Verlängerung der Durchführung des Vertrages zu verhandeln. Der nachgewiesene Mehraufwand ist dem Architekten in jedem Fall zu erstatten, es sei denn, der Architekt hat die Verlängerung zu vertreten.

 

7.3

Kostenerhöhungen wegen Bauverzug aufgrund mangelnder Ausführungsqualität oder durch fehlende Arbeitskraft fachlich beteiligter Unternehmer, sind drittverschulden und können nicht an den beauftragten Architekten herangetragen werden. Sollte es zu Bauverzögerungen kommen, die nicht durch den Architekten verschuldet wurden, sind diese Mehrkosten zwischen Auftraggeber und Fachunternehmer zu klären.

 

7.4

Wird die Durchführung des Vertrages wegen fehlender Handlungen des Bauherrn oder Fachunternehmers unterbrochen oder verlängert und hat der Architekt den Bauherrn fruchtlos zur Mitwirkung aufgefordert, so steht dem Architekten für die Dauer der Unterbrechung eine angemessene Entschädigung zu.

 

 

§ 8     Abnahme und Verjährung

 

8.1

Der Bauherr ist nach vertragsgemäßer Erbringung/Fertigstellung aller Leistungen entsprechend § 3 und 4 des Vertrages zur Abnahme verpflichtet. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Mit der Abnahme beginnt die Verjährung. Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung. §§ 640 sowie 650s BGB bleiben unberührt.

 

8.2

Vertragliche Ansprüche des Bauherrn verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, sofern gesetzlich keine anderen Verjährungsfristen vorgesehen sind oder die Parteien keine abweichende Vertragsabrede ausgehandelt haben.

 

§ 9 Mängelansprüche und Haftung

 

9.1

Mängelansprüche des Bauherrn richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

9.2

Die Haftung kann für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz nicht beschränkt werden.

Soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt wurden, beschränkt sich in Fällen leichter Fahrlässigkeit die Haftung des Architekten für Schäden, die nicht Personenschäden sind, auf die Höhe der Deckungssumme für sonstige Schäden nach § 10 des Vertrags.

 

9.3

Will der Bauherr einen vom Architekten mitverursachten Schaden am Bauwerk beseitigen, soll er dem Architekten, sofern dieser dazu bereit ist, die Beseitigung des Schadens übertragen, wenn dem Bauherrn dies zumutbar ist.

 

Nimmt der Bauherr den Architekten wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk geführt hat, kann der Architekt die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Bauherr diesem Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.

 

9.4

Kommt der durch den Bauherrn beauftragte Angebotsnehmer auf Grund von mangelndem Personal oder

unsachgemäßer Handhabung der Bauaufgabe in Verzug oder verursacht einen zusätzlichen nicht vorher absehbaren

Mehraufwand für die nach §3 und § 4 vereinbarte Leistung, kann der Architekt dem Bauherrn einen berechtigten Nachauftrag für den entstehenden Mehraufwand unter Berücksichtigung von § 3 in Rechnung stellen.

 

§ 10 Haftpflichtversicherung

 

10.1

Der Architekt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungs- summen dieser Versicherung betragen:

 

für Personenschäden         3.000.000,00 EUR 

für sonstige Schäden          300.000,00 EUR 

 

§ 11 Vorzeitige Auflösung des Vertrages

 

10.1

Der Vertrag ist für den Bauherrn jederzeit, für den Architekten nur aus wichtigem Grund kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

10.2

Kündigen Architekt oder Bauherr den Vertrag aus wichtigem Grund, hat dieses unter Beachtung von § 314 Abs. 2 und 3 BGB zu erfolgen. Der Architekt hat dann nur Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen. Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

 

10.3

Kündigt der Bauherr ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, so ist der Architekt berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Parteien sind sich einig, dass abweichend von § 648 Satz 3 BGB vermutet wird, dass dem Architekten 60 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Den Parteien bleibt die Möglichkeit, höhere oder niedrigere ersparte Aufwendungen oder anderweitigen oder böswilligen unterlassenen anderweitigen Erwerb nachzuweisen.

 

§ 12 Herausgabe- und Aufbewahrungspflichten

 

12.1

Der Bauherr kann verlangen, dass ihm die Bauvorlagen, Kopien und Pausen der Originalzeichnungen und der sonstigen vom Architekten zur Erfüllung seiner Leistungspflichten gefertigten und für das Bauvorhaben verwendeten Bauunterlagen ausgehändigt werden, sofern sie nicht schon vorher übergeben worden sind. Dies umfasst jedoch keinen Anspruch auf Übergabe der Originale.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Architekt auf Verlangen des Bauherren Planungsleistungen, soweit sie in digitaler Form erstellt wurden, lediglich in einem Dateiformat, das eine Veränderung der Inhalte nicht zulässt (z.B. pdf-Format) herauszugeben. Der Architekt ist nicht verpflichtet, die Bauunterlagen länger als 10 Jahre nach Abnahme der letzten von ihm er- brachten Leistung aufzubewahren. Er ist verpflichtet, die Bauunterlagen, auf die der Bauherr noch einen Herausgabeanspruch hat, vor deren Vernichtung diesem anzubieten.

 

§ 13 „Höhere Gewalt“

 

13.1

Falls eine Partei an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags ausschließlich durch ein Ereignis höherer Gewalt gehindert oder behindert wird, gerät sie dadurch nicht in Verzug. Die betroffene Partei hat die andere unverzüglich über das Eintreten eines solchen Ereignisses zu unterrichten. Als „Höhere Gewalt“ gelten Ereignisse, welche mindestens eine der Parteien bzw. mindestens einen Erfüllungsgehilfen einer Partei betreffen, und die von keiner der Parteien zu vertreten sind und die auch bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt seitens der betroffenen Partei unvermeidlich sind; darunter fallen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Akte, Naturkatastrophen, Feuer, Erdbeben, Überschwemmungen, Arbeitskampf und öffentlich-rechtliche Maßnahmen, etwa zum Infektionsschutz, auch im Zusammenhang mit der Corona Pandemie.

Die höhere Gewalt meldende Partei ist von der Erfüllung oder pünktlichen Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags so lange befreit, wie das maßgebliche Ereignis höherer Gewalt andauert und insoweit die Vertragserfüllung dadurch gehindert oder behindert wird. So- bald eine Partei nicht mehr durch das Ereignis in der Erbringung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert oder behindert ist, hat diese ihre Leistungen unverzüglich wiederaufzunehmen.  Eventuell vereinbarte Termine oder Zeitpläne sind angemessen anzupassen.

 

§ 14 Schlichtungsvereinbarung

 

13.1

Sofern eine Partei bei Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Vertrag vor Beschreiten des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten den Schlichtungsausschuss der Bayerischen Architektenkammer auf der Grundlage des Art. 21 BauKaG anruft, stimmt die andere Partei schon heute der Durchführung des Schlichtungsverfahrens und der Anwendung der Gebührenordnung der Bayerischen Architektenkammer zu. Der Architekt erklärt zugleich, dass er hingegen weder verpflichtet noch bereit ist, an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen.

Diese Klausel findet dann keine Anwendung, wenn die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens widerspricht.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

 

15.1.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, Nebenabreden sowie alle die Durchführung des Vertrages betreffenden wesentlichen Mitteilungen bedürfen der Schriftform. Die Übertragung von Leistungen für die einzelnen Projektphasen sowie die zugrunde liegenden Leistungen und Leistungsphasen bedürfen ebenfalls der Schriftform.

 

15.2

Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmun-gen des Vertrages nicht. Die unwirksame Bestimmung oder Lücke soll durch eine Regelung ersetzt werden, welche die Parteien nach dem in diesem Vertrag wirtschaftlich Gewollten getroffen haben würden, hätten sie die Unwirksamkeit oder die Lücke bedacht.

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